Der gesunde Menschenverstand kommt vor Gericht nicht immer zum Zuge. In diesem Fall kürzte der Mieter aufgrund zu hoher Lärmbelastung die Miete. Er bemängelte den Schallschutz einer nach seinem Einzug ausgebauten Dachgeschosswohnung. Der Bundesgerichtshof entschied nun zugunsten des Vermieters: Dieser müsse nur den Schallschutz gewährleisten, der zum Zeitpunkt des Neubaues gültig war. Bei einem Neubau oder Umbau wiederum gelten andere Bedingungen.
http://www.lto.de/recht/hintergruende/h/bgh-urteil-viii-zr-287-12-laermschutz-boden-mietrecht/?googlenews=1&cHash=372b6ad910751023bffb109ea73c185e
Streit über Schallschutzmaßnahmen
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