Lärmmessung in Büroräumen

Die Arbeitsschutzrichtlinie ASR 3.7 als wichtige Grundlage

Wenn am Arbeitsplatz Lärmeinwirkungen von kleiner 80 dB(A) auftreten sollten, dann ist die Richtlinie ASR 3.7 anzuwenden, ansonsten gelten die „Technischen Regeln zur Lärm- und Vibrations- Arbeitsschutzverordnung“, kurz TRLV Lärm. In der Praxis gilt dies für Büroarbeitsplätze, insbesondere bei Lärmeinwirkungen im Großraumbüro. Grundsätzlich soll an Arbeitsstätten der Lärmpegel so niedrig wie möglich gehalten werden.

Die ASR 3.7 unterscheidet drei Tätigkeitskategorien

Für diese bestimmten Tätigkeitsgruppen gelten maximal zulässige Beurteilungspegel:

  1. Tätigkeitskategorie I: 55 dB(A)
  2. Tätigkeitskategorie II: 70 dB(A)
  3. Tätigkeitskategorie III: ohne Vorgabe; der Beurteilungspegel ist soweit wie möglich zu reduzieren

Beschreibung der Tätigkeitskategorien nach ASR 3.7

Tätigkeitskategorie I

Hohe Konzentration oder hohe Sprachverständlichkeit, z.B. Tätigkeiten, wie schöpferisches Denken, eine kreative Entfaltung von Gedankenabläufen, exaktes sprachliches Formulieren, das Verstehen von komplexen Texten mit komplizierten Satzkonstruktionen, eine starke Zuwendung zu einem Arbeitsgegenstand oder -ablauf.

Tätigkeitskategorie II

Arbeiten, die eine mittlere bzw. nicht andauernd hohe Konzentration oder gutes Verstehen gesprochener Sprache bedingen, weil für die Erbringung der Arbeitsleistung z. B. üblicherweise Routineanteile, das heißt wiederkehrende ähnliche und leicht zu bearbeitende Aufgaben, das Treffen von Entscheidungen geringerer Tragweite (in der Regel ohne Zeitdruck).

Tätigkeitskategorie III

Tätigkeiten, die eine geringere Konzentration infolge überwiegend vorgegebener Arbeitsabläufe mit hohen Routineanteilen erfordern sowie geringere Anforderungen an die Sprachverständlichkeit stellen.

Bewertung nach Beurteilungspegel (Lr)

Für die Bewertung des Lärms am Arbeitsplatz wird der Beurteilungspegel (Lr) herangezogen. Dieser Pegel setzt sich zusammen aus dem A-bewerteten äquivalenten Dauerschallpegel LpAeq und Zuschlägen für die Impulshaltigkeit (KI ) sowie Ton- und Informationshaltigkeit (KT). Durch den Impulszuschlag Kl wird der erhöhten Störwirkung impulshaltiger Geräusche Rechnung getragen. Der Zuschlag für Ton- und Informationshaltigkeit KT berücksichtigt, dass Geräusche eine erhöhte Störwirkung haben, wenn sie einen Ton oder mehrere Töne enthalten oder informationshaltig sind.

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