Lange Laufzeit des Mietvertrags
Der Mieter einer exklusiven Wohnanlage in Bremen wollte sich etwas besonderes gönnen und zahlte eine entsprechend hohe Miete. Leider grenzt das Wohngebiet direkt an ein Industriegebiet mit erlaubten Schallpegeln von 55 dB(A) zur Nachtzeit. Bei der Wohnungsbesichtigung tagsüber fiel dem Mieter das nächtliche Lärmproblem aufgrund der Hintergrundgeräusche nicht auf. Der Schock kam erst nach Bezug der Wohnung. Im Mietvertrag waren diese Tatbestände offensichtlich vermerkt. Insofern hatte der Mieter keine Handhabe, gegen den nächtlichen Industrielärm vorzugehen. Ihm blieb nur die Kündigung. Fatalerweise wurde im Mietvertrag auch eine zweijährige Kündigungszeit akzeptiert.